Reise- und Geschäftsbedingungen
Gemäß Artikel L.211-7 und L.211-17 des Tourismusgesetzbuches beziehen sich die Bestimmungen der Artikel R.211-3 - R.211-11 des Tourismusgesetzbuches, deren Wortlaut unten angegeben ist, nicht auf die Durchführung von Reservierungen oder den Verkauf von Fahrscheinen oder Flugtickets, die nicht Teil einer Pauschalreise sind. 
Broschüre, Angebot, Kostenanschlag, Reiseprogramm des Reiseveranstalters beziehen sich auf die vorherig genannten Artikel R211-7 des französischen Tourismusgesetzes.
Solange keine anderslautenden Bestimmungen auf dem vorhandenen Dokument vorliegen, sind die Karakteristiken, Sonderkonditionen und die Preise der Reise wie sie in der Broschüre, Kostenvoranschlag, Angebot des Reiseveranstalters ab dem Zeitpunkt der Unterschrift auf dem Einschreibeformular vertraglich bindend. 
Falls keine Broschüre, Kostenvoranschlag, Angebot des Rreiseveranstalters vorhanden sind, treten die Bestimmungen des vorliegenden Dokument in Kraft im Sinne von Artikel R211-7 des Tourismusgesetzes. Es tritt nach einer Frist von 24 Stunden nach der Unterschrift in Kraft.
Im Fall einer Vertragsabtretung muss der Zedent und/oder der Zessionar die verbleibenden Kosten entrichten. 
 
 

Auszug aus dem französischen Tourismusgesetz:
Art. R.211-5 - Diese dem Verbraucher von Tsar Voyages mitgeteilten
Informationen sind verbindlich, sofern sich der Reiseveranstalter nicht
ausdrücklich das Recht zur Änderung einiger Elemente vorbehalten
hat. In diesem Fall obliegt es dem Reiseveranstalter, dem Kunden
deutlich anzugeben, welche Elemente in welchem Maße Änderungen
unterliegen können. In jedem Fall jedoch sind Änderungen der zuvor
bekannt gegebenen Informationen dem Verbraucher vor
Vertragsschluss mitzuteilen.
 
 
 
Artikel R211-5
Unter Vorbehalt gemäß a und b der im zweiten Unterabsatz von Artikel L 211-8, unterliegt jedes Angebot und jeder Verkauf von Reise-Dienstleistungen oder Aufenthalten der Aushändigung von Unterlagen, welche den Richtlinien des vorliegenden Abschnittes entsprechen. 
Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann ESL - Sprachreisen a)bei einer auf die Sitzplatz bezogene Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen. b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen. 
Beim Verkauf von Flugtickets oder Transporttickets eines Linienverkehrs muss der Veranstalter oder Vermittler dem Kunden eines oder mehrere Beförderungstickets des Transportunternehmens aushändigen. 
Auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im Rahmen ein und derselben Pauschalreise erbracht werden, bleibt der Veranstalter  oder Vermittler den Verpflichtungen nach den genannten Richtlinien unterworfen. 
 
 
Artikel R211-6 
Der zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossene Vertrag muss schriftlich fixiert, von beiden Vertragsparteien unterzeichnet und in zwei Exemplaren ausgestellt werden, von denen der Käufer ein Exemplar erhält.
Der Vertrag muss folgende Angaben umfassen:
 
Vor dem Vertragsabschluss und auf der Grundlage eines schriftlich fixierten Dokuments mit  seiner Firmenbezeichnung, seiner Adresse und die Angabe der behördlichen Zulassung seiner Geschäftsausübung, muss der Vertrag alle Informationen bzgl. Preis, Reisedatum und weitere  für die erbrachten Leistungen relevanten Informationen wie folgt umfassen:
1. Die Reisedestination, die benutzten Transportmittel, deren Merkmale und Kategorien
2. die Unterbringungsform, deren Lage, deren Komfortniveau und wesentlichen Merkmale, sowie deren touristische Einstufung und Zulassung entsprechend der landesüblichen Bestimmungen oder Gebräuche; 
3. die angebotenen Verpflegungsleistungen; 
4. die Reiseroute, wenn es sich um eine Rundreise handelt; 
5. alle administrativen, gesundheitlichen Erfordernisse und Formalitäten der Grenzabsicherung sowie deren Fristen.
6. die Besichtigungen, Ausflüge und sonstigen Leistungen, die im Pauschalpreis der Reise oder des Aufenthalts eingeschlossen sind; 
7. die Zahlungsfristen und -modalitäten; . 
8. Alle Modalitäten zur Preisänderung wie sie im Vertrag festgelegt sind nach Artikel R. 211-10; 
9. die vertraglichen Stornierungsbedingungen;
10. die Stornierungsbedingungen, wie sie in den Artikeln R.211-11, R.211-12 und R.211-13 festgelegt sind; 
11. Präzise Angaben über die durch Versicherungen abgedeckten Risiken und über die Höhe der Deckungssummen in Fällen, in denen die Berufshaftpflichtversicherung des Verkäufers eintritt; 
12. Angaben zum Versicherungsvertrag im Fall einer vom Käufer abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung (Angabe der Versicherungspolice-Nummer und des Namens des Versicherers) sowie im Fall einer vom Kunden abgeschlossenen Rücktransportversicherung nach einem Unfall oder bei einer Krankheit. In diesen Fällen ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer ein Dokument auszuhändigen, in dem mindestens alle abgedeckten Schadensfälle und alle nicht abgedeckten Schadensfälle aufgeführt sind. 
13. Falls der Vertrag Luftverkehrs-Dienstleistungen beinhaltet, detaillierte Angaben über alle Flugsegmente nach Artikel R. 211-15 à R. 211-18. 
 
 
 
 
 
Artikel R211-7 
Die dem Verbraucher gegebene Vorabinformation ist für den Veranstalter verbindlich, 
es sei denn, der Veranstalter behält sich in dieser Information ausdrücklich das Recht vor, bestimmte Teile derselben zu ändern. Der Veranstalter muss in diesem Fall deutlich erkennbar angeben, welchen Umfang diese Änderung haben kann und welche Elemente sie betrifft. In jedem Fall muss der Verbraucher vor Vertragsunterzeichnung über die Änderungen der Vorabinformationen informiert werden.
 
Artikel R211-8
 Der zwischen dem Veranstalters und dem Käufer abgeschlossene Vertrag muss schriftlich fixiert, von beiden Vertragsparteien unterzeichnet und in zwei Exemplaren ausgestellt werden, von denen der Käufer ein Exemplar erhält. Der Vertrag muss folgende Angaben umfassen: 
 
1. Name und Anschrift des Veranstalters, dessen Bürgens, dessen Versicherers sowie Name und Anschrift des Veranstalters; 
2. den oder die Bestimmungsort(e) der Reise, sowie bei einem Aufenthalt mit Unterbrechungen die verschiedenen Zeiträume mit deren Anfangs- und Enddaten; 
3. die benutzten Transportmittel, deren Merkmale und Kategorien, die Daten und Orte der An- und Rückreise; 
4. die Unterbringungsform, deren Lage, deren Komfortniveau und wesentlichen Merkmale, sowie deren touristische Einstufung und Zulassung entsprechend der landesüblichen Bestimmungen oder Gebräuche; 
5. die angebotenen Verpflegungsleistungen; 
6. die Reiseroute, wenn es sich um eine Rundreise handelt; 
7. die Besichtigungen, Ausflüge und sonstigen Leistungen, die im Pauschalpreis der Reise oder des Aufenthalts eingeschlossen sind; 
8. den Gesamtpreis aller in Rechnung gestellter Leistungen sowie die Mitteilung, ob eine eventuelle Änderung des Rechnungspreises gemäß den Bestimmungen des Artikels 211-8 möglich ist; 
9. die Mitteilung, ob bestimmte Steuern oder Abgaben anfallen, wie z.B. Flughafensteuern, Hafensteuern, Landestaxen oder Kurtaxen, sofern diese nicht im Pauschalpreis enthalten sind; 
10. die Zahlungsfristen und -modalitäten; der letzte, vom Käufer zu entrichtende Restbetrag darf nicht unter 30% des Reise- bzw. Aufenthaltspreises liegen und muss mit der Ausstellung der Reisedokumente einhergehen, die es ihm erlauben, die Reise bzw. den Aufenthalt anzutreten. 
11. die vom Verkäufer geforderten und vom Käufer akzeptierten Sonderbedingungen; 
12. die Modalitäten, nach denen der Käufer Minderungsansprüche wegen eines Mangels an der Reise bzw. dem Aufenthalt (Nichterbringung oder nicht vertragsgemäße Erbringung von vertraglich zugesicherten Leistungen) gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann. Diese Reklamation ist auf einem Weg, der den Erhalt einer Empfangsbestätigung erlebt und gegebenenfalls schriftlich an den Reiserveranstalter oder den Erbringer der betroffenen Leistungen zu richten; 
13. das Datum bis zu dem der Käufer gemäß den Bestimmungen aus Nr. 7 des Artikels 211-4 über das Nichtstattfinden einer Reise oder eines Aufenthalts informiert werden muss, sofern das Zustandekommen der Reise oder des Aufenthalts an eine Mindestteilnehmerzahl gebunden ist; 
14. die vertraglichen Stornierungsbedingungen; 
15. die Stornierungsbedingungen, wie sie in den Artikeln R.211-9, R.211-10 und R.211-11 festgelegt sind; 
16. Präzise Angaben über die durch Versicherungen abgedeckten Risiken und über die Höhe der Deckungssummen in Fällen, in denen die Berufshaftpflichtversicherung des Verkäufers eintritt; 
17. Angaben zum Versicherungsvertrag im Fall einer vom Käufer abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung (Angabe der Versicherungspolice-Nummer und des Namens des Versicherers) sowie im Fall einer vom Kunden abgeschlossenen Rücktransportversicherung nach einem Unfall oder bei einer Krankheit. In diesen Fällen ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer ein Dokument auszuhändigen, in dem mindestens alle abgedeckten Schadensfälle und alle nicht abgedeckten Schadensfälle aufgeführt sind. 
18. das Datum, bis zu dem der Käufer dem Verkäufer eine Stornierung des Vertrages mitteilen muss; 
19. die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer mindestens 10 Tage vor geplanter Anreise folgende Informationen mitzuteilen: 
a) den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Verkäufers oder andernfalls die Namen, Anschriften und Telefonnummern der örtlichen Stellen, die dem Kunden bei evtl. auftretenden Schwierigkeiten behilflich sein können oder andernfalls eine Notrufnummer, über die der Käufer den Verkäufer in dringenden Fällen sofort erreichen kann; 
b) bei Auslandsreisen von Minderjährigen: eine Telefonnummer und eine Anschrift, über die das Kind oder sein örtlicher Betreuer direkt erreicht werden kann; 
20. Die Klausel zur gebührenfreien Auflösung und Rückerstattung der vom Käufer bezahlten Beträge bei Nichteinhaltung der unter Punkt 13. in Artikel R.211-4 genannten Informationspflicht; 
21. Die Verpflichtung, dem Kunden rechtzeitig vor Reise- oder Aufenthaltsbeginn Abfahrts- und Ankunftszeiten mitzuteilen. 
 
 
Artikel R211-9 
Der Käufer kann seinen Vertrag an einen Übertragungsempfänger übertragen, der die selben Bedingungen wie er selbst hinsichtlich der Durchführung der Reise oder des Urlaubs erfüllt, solange dieser Vertrag noch nicht rechtswirksam ist. 
Außer im Falle einer vorteilhafteren Klausel seitens des Abtreters, ist dieser verpflichtet, den Eigentümer darüber mittels eines eingeschriebenen Briefes mit Empfangsbestätigung, spätestens 15 Tage vor Reiseantritt zu informieren. 
 


Artikel R211-10
Wenn der Vertrag ausdrücklich die Möglichkeit einer Preisanpassung innerhalb der in Artikel L. 211-12 genannten Grenzen vorsieht, muss die genaue Methode angegeben werden, die für die Berechnung der Preisanpassung sowohl nach oben als auch nach unten verwendet wird. Im Einzelnen anzugeben sind der Betrag der Transportkosten und der damit zusammenhängenden Steuern, die Währung oder Währungen, die Auswirkungen auf den Preis der Reise oder des Urlaubs haben könnten, der Teil des Preises, den diese Anpassung betreffen könnte sowie der Wechselkurs der Währung oder Währungen, der als Referenz für die Erstellung der im Vertrag angegebenen Preise verwendet wird.
 


Artikel R211-11
Sieht sich der Veranstalter vor Abreise des Käufers gezwungen, ein wesentliches Element des Vertrags zu ändern, wenn er zum Beispiel eine erhebliche Preiserhöhung vornehmen muss, und wenn er die Informationspflicht gemäß Artikel R 211-4, 13 missachtet, kann der Käufer, unbeschadet eines Anspruches auf Ersatz möglicher Schäden und nachdem er vom Veranstalter auf eine Art und Weise informiert wurde, die es ihm erlaubt, eine Empfangsbestätigung zu erhalten, folgende Ansprüche geltend machen
- Er kann entweder seinen Vertrag auflösen und ohne Vertragsstrafe die sofortige Erstattung der bereits gezahlten Beträge einfordern.
- Oder er akzeptiert die Änderungen bzw die Ersatzreise die vom Veranstalter angeboten wird; Zu diesem Zweck wird ein Vertragszusatz aufgesetzt, aus welchem die durchgeführrten Änderungen hervorgehen und welcher durch die beiden Parteien unterzeichnet wird. Jede Preisminderung, die von den Summen, die der Kunde schuldet, abgezogen wird und, falls die durch den Kunden bereits vorgenommene Zahlung den Preis der geänderten Leistung übersteigt, wird der zuviel eingenommene Betrag vor Aufenthaltsbeginn erstattet. 
 
 
Artikel R211-12
Nach Artikel L.211-15, muss der Veranstalter, sollte er vor Beginn des Aufenthaltes die Buchung annullieren, den Käufer darüber per Einschreiben mit Empfangsbestätigung informieren; kann der Käufer, unbeschadet eines Anspruches auf Ersatz möglicher Schäden, eine unverzügliche Rückzahlung Vertragsstrafe der bereits gezahlten Beträge verlangen; der Käufer erhält in diesem Fall eine Vergütung mindestens in Höhe des Betrags, welchen er bei einer Reisestornierung erhalten hätte.
 
 
 
Artikel R211-13 
Wenn der Veranstalter nach Abreise des Käufers den überwiegenden Teil der im Vertrag festgelegten Leistungen nicht erbringen kann und wenn diese Leistungen einen wesentlichen Teil des vom Käufer geleisteten Betrags darstellen, muss der Veranstalter unbeschadet eines möglichen Schadensersatzes und ohne Vorgriff auf Rechtsmittel zur Wiedergutmachung erlittener Schäden die folgenden Bestimmungen anwenden :
- Entweder eine gleichwertige Ersatzleistung, die die vorgesehenen Leistungen ersetzt anbieten und die eventuellen Zusatzkosten übernehmen; Ist die angebotene Pauschalreise von geringerer Qualität, so erstattet der Veranstalter dem Verbraucher den Preisunterschied; 
- Der Veranstalter kann keine Ersatzleistung anbieten oder wenn diese vom Käufer verweigert werden, muss der Veranstalter dem Käufer die Zusatzkosten der Rücktransportkosten, um seine Rückkehr unter den gleichwertigen Bedingungen zum Ausgangsort der Reise oder zu einem anderen von beiden Seiten zugestimmten Ort, gewährleisten zu können.
 
Die genannten Bestimmungen sind im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen 14° nach Artikel R. 211-6  anzuwenden